Satzung

Satzung der
SpVgg 05/99
Bomber Bad Homburg
Satzung der
FC Bomber
Bomber Bad Homburg

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg und hat seinen Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg eingetragen.

 

 

  • 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

  1. Die Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“).

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, vor allem durch
  • ein vielseitiges Angebot des Breiten- und Leistungssports für alle Altersgruppen
  • die Förderung zu mehr fair play, gegenseitigem mitmenschlichem Verstehen und zu gemeinsamen Einstehen füreinander
  • die Hinleitung zu größerer Verständigungsbereitschaft zwischen verschiedenen Völkern, Nationen und Religionen
  • die Unterstützung und Förderung der jugendpflegerischen Aufgaben
  • die Durchführung von Begegnungen auf nationaler und internationaler Ebene.

 

  1. Die Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  • 3 Mitgliedschaft in Verbänden

 

Die Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg ist Mitglied im:

  1. a) Landessportbund Hessen e.V.
  2. b) zuständigen Landesverband
  3. c) zuständigen Spitzenverband des DSB

 

 

 

  • 4 Farben und Auszeichnungen

 

  1. Die Vereinsfarben sind „blau-weiß“. Das Wahrzeichen des Vereins ist das Wappen der Stadt Bad Homburg vor der Höhe und der Löwe.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
  2. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

 

 

  • 5 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
  2. a) ordentliche Mitglieder (ab dem 16. Lebensjahr)
  3. b) Kinder (bis 12 Jahre)
  4. c) Jugendliche (13 bis 15 Jahre)
  5. d) Ehrenmitglieder

 

  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Nationalität und Religion werden.

 

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

 

  1. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

 

  1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann soziale Härtefälle auf Antrag vom Beitrag freistellen.

 

  1. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei auf Antrag.

 

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. a) durch Tod,
  3. b) durch Austritt, der nur schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (am 31.12.) zulässig ist. Eine anteilige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
  1. c) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bei vereinsschädigendem Verhalten eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
  2. d) durch Ausschluss
  • wegen groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
  • wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken, und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen.
  • wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
  • Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

 

  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen und Vereinswappen nicht weiter getragen werden.

 

 

  • 7 Rechte der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder, bzw. einer der gesetzlichen Vertreter, haben das Recht, auf Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen sowie an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

 

  1. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren können die gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht ausüben.
  2. Jugendmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind voll stimmberechtigt.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht auf Auskunft durch die zuständigen Vereinsorgane in allen sie betreffenden Angelegenheiten. In schwebenden Rechtsangelegenheiten dürfen von den Vereinsorganen nur Auskünfte über Verfahrensfragen erteilt werden.

 

 

  • 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung (§ 8)
  2. b) der Vorstand (§ 9)
  3. c) Beirat (§10)

 

 

  • 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt; alle zwei Jahre mit Neuwahlen des Vorstandes. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, bei jugendlichen Mitgliedern deren gesetzlichen Vertreter und Ehrenmitglieder.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch anstatt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang vor der

Geschäftsstelle an dem Vereinsheim auf dem Sportplatz „An der Sandelmühle“ sowie im Internet unter www.spvgg05.de eingeladen werden.

  1. Die Tagesordnung soll enthalten:
  1. a) Bericht des Vorstandes
  2. b) Entlastung des Vorstandes
  3. c) Neuwahl des Vorstandes
  4. d) Bestätigung der Vorsitzenden
  5. e) Wahl von zwei Kassenprüfern
  6. f) Veranstaltungskalender
  7. g) Haushaltsvorschlag
  8. h) Anträge
  9. i) Satzungsänderungen sind in ihrem Wortlaut Bestandteil der Tagesordnung
  10. j) Verschiedenes
  1. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung

 

  1. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  1. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
  2. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Es müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

 

  1. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.

 

  1. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens 20% der Mitglieder.

 

  1. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

 

  • 10 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

 

 

  1. a) der/dem 1. Vorsitzenden
  2. b) 1 bis 3 stellvertretende Vorsitzenden
  3. c) dem/der Abteilungsleiter/in Senioren
  4. d) dem/der Abteilungsleiter/in Jugend
  5. e) dem/der Schatzmeister/in
  6. f) dem/der Schriftführer/in
  7. g) dem/der Pressesprecher/in
  8. h) dem/der Jugendleiter/in
  9. i) 1 – 7 Beisitzern

 

  1. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben. Mehrere Aufgaben können in Personalunion wahrgenommen werden.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
  1. a) der/die 1. Vorsitzende
  2. b) 1 bis 3 stellvertretende Vorsitzende
  3. c) der/die Abteilungsleiter/in Senioren
  4. d) der/die Abteilungsleiter/in Jugend
  5. e) der/die Schatzmeister/in

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereines berechtigt.

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  1. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten

Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

  1. Der Vorstand ist zuständig für die Umsetzung der sportlichen Ziele der Spielvereinigung 05/99

Bomber Bad Homburg e.V. und steckt die sportlichen Rahmenbedingungen ab.

 

 

  • 11 Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vertretung des Vereins nach innen und außen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von

2 Jahren gewählt. Der Beirat hat bis zu 13 Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

  • 12 Abteilungen des Vereins
  1. Zur besseren Koordination und einfacheren Verwaltung untergliedert der Verein seine verschiedenen Altersgruppen in Abteilungen.
  1. Die Abteilungen untergliedern sich in folgende Bereiche:
  2. a) Herrenfußball,
  3. b) Jugendfußball,
  1. Jede Abteilung gibt sich für Ihre interne Organisation eine Abteilungsordnung.
  1. Jede Abteilung hat einen Vorsitzenden und deren Vertreter zu wählen. Die Wahl muss vor der Jahreshauptversammlung im laufenden Geschäftsjahr erfolgen.
  1. Die Vorsitzenden der Abteilungen sind zugleich Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Sie vertreten die Anliegen Ihrer Abteilung gegenüber dem Vorstand.
  1. Die Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse werden den jeweiligen Abteilungen zugerechnet abzüglich eines vereinbarten Sockelbetrages der zur Zahlung der Grundkosten notwendig ist.
  1. Den Abteilungen des Vereins ist es gestattet Barkassen zur Erstattung laufender Spielbetriebskosten zu führen
  1. Jegliche Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind mit Belegen gegenüber der Hauptkasse alle drei Monate einzureichen, und vorher von dem Vorstandsmitgliedern oder dessen Vertreter dieser Abteilung vorgeprüft und gegenzuzeichnen,
  1. Die Abteilungen haben zum Ende eines Halbjahres einen Halbjahresbericht, rechtskräftig vom Ersteller unterzeichnet, der Hauptkasse einzureichen.
  1. Weitere Aufgaben der Abteilungsleiter werden in der Geschäftsordnung geregelt, die Teil der Vereinsordnung ist.

 

 

  • 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
  1. Der Verein kann zur Ausführung seiner Amtsgeschäfte einen Geschäftsführer hauptamtlich, auf der Grundlage eines Dienst- und Arbeitsvertrages beschäftigen.
  1. Im Übrigen haben die Organmitglieder des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach
  • 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten.
  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Quartal nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  1. Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstands wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, das dem / den Vorstand / Vorstandsmitgliedern für sein/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
  • 14 Ordnungen
  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  1. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  1. Die unter 1./2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

  • 15 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Homburg vor der Höhe, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

 

  • 16 Datenverarbeitung und Datenschutz
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, sowie dem bisherigen sportlichen Werdegang.

  1. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich:
  2. a) der Verbesserung und Vereinfachung der sportlichen und organisatorischen Abläufe im Verein, sowie im Verhältnis zu den übergeordneten Verbänden gemäß § 3 Satzung.
  3. b) Der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Administrative, Vereinen und übergeordneten Verbänden gemäß § 3.
  4. c) der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen, Statistiken und Vereinsentwicklung.
  1. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen (lsb-h), des Hessischen-Fußball-Verbandes (HFV) und den übergeordneten Verbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
  1. Um die Aktualität der gemäß Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitgliederverpflichtet, Veränderungen umgehend dem Vorstand oder einem vom Vorstand mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen

Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

  1. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder, sowie außergewöhnliche sportliche Aktivitäten. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgerecht ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
  1. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Beschlossen anlässlich der a. o. Mitgliederversammlung der SpVgg 05/99 Bad Homburg am 27.6.2012 mit Änderung der Mitgliederversammlung vom 19.12.2012

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