Satzung der
SpVgg 05/99
Bomber Bad Homburg
Satzung der
FC Bomber
Bomber Bad Homburg
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg und hat seinen Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg eingetragen.
- 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Die Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“).
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, vor allem durch
- ein vielseitiges Angebot des Breiten- und Leistungssports für alle Altersgruppen
- die Förderung zu mehr fair play, gegenseitigem mitmenschlichem Verstehen und zu gemeinsamen Einstehen füreinander
- die Hinleitung zu größerer Verständigungsbereitschaft zwischen verschiedenen Völkern, Nationen und Religionen
- die Unterstützung und Förderung der jugendpflegerischen Aufgaben
- die Durchführung von Begegnungen auf nationaler und internationaler Ebene.
- Die Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Die Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg ist Mitglied im:
- a) Landessportbund Hessen e.V.
- b) zuständigen Landesverband
- c) zuständigen Spitzenverband des DSB
- 4 Farben und Auszeichnungen
- Die Vereinsfarben sind „blau-weiß“. Das Wahrzeichen des Vereins ist das Wappen der Stadt Bad Homburg vor der Höhe und der Löwe.
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
- Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
- 5 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
- a) ordentliche Mitglieder (ab dem 16. Lebensjahr)
- b) Kinder (bis 12 Jahre)
- c) Jugendliche (13 bis 15 Jahre)
- d) Ehrenmitglieder
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Nationalität und Religion werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
- Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann soziale Härtefälle auf Antrag vom Beitrag freistellen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei auf Antrag.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Tod,
- b) durch Austritt, der nur schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (am 31.12.) zulässig ist. Eine anteilige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
- c) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bei vereinsschädigendem Verhalten eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
- d) durch Ausschluss
- wegen groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
- wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken, und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen.
- wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
- Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen und Vereinswappen nicht weiter getragen werden.
- 7 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder, bzw. einer der gesetzlichen Vertreter, haben das Recht, auf Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen sowie an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
- Bei Mitgliedern unter 16 Jahren können die gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht ausüben.
- Jugendmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind voll stimmberechtigt.
- Alle Mitglieder haben das Recht auf Auskunft durch die zuständigen Vereinsorgane in allen sie betreffenden Angelegenheiten. In schwebenden Rechtsangelegenheiten dürfen von den Vereinsorganen nur Auskünfte über Verfahrensfragen erteilt werden.
- 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung (§ 8)
- b) der Vorstand (§ 9)
- c) Beirat (§10)
- 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt; alle zwei Jahre mit Neuwahlen des Vorstandes. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, bei jugendlichen Mitgliedern deren gesetzlichen Vertreter und Ehrenmitglieder.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch anstatt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang vor der
Geschäftsstelle an dem Vereinsheim auf dem Sportplatz „An der Sandelmühle“ sowie im Internet unter www.spvgg05.de eingeladen werden.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
- a) Bericht des Vorstandes
- b) Entlastung des Vorstandes
- c) Neuwahl des Vorstandes
- d) Bestätigung der Vorsitzenden
- e) Wahl von zwei Kassenprüfern
- f) Veranstaltungskalender
- g) Haushaltsvorschlag
- h) Anträge
- i) Satzungsänderungen sind in ihrem Wortlaut Bestandteil der Tagesordnung
- j) Verschiedenes
- Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung
- Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
- Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Es müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
- Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens 20% der Mitglieder.
- Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
- 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- a) der/dem 1. Vorsitzenden
- b) 1 bis 3 stellvertretende Vorsitzenden
- c) dem/der Abteilungsleiter/in Senioren
- d) dem/der Abteilungsleiter/in Jugend
- e) dem/der Schatzmeister/in
- f) dem/der Schriftführer/in
- g) dem/der Pressesprecher/in
- h) dem/der Jugendleiter/in
- i) 1 – 7 Beisitzern
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben. Mehrere Aufgaben können in Personalunion wahrgenommen werden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- a) der/die 1. Vorsitzende
- b) 1 bis 3 stellvertretende Vorsitzende
- c) der/die Abteilungsleiter/in Senioren
- d) der/die Abteilungsleiter/in Jugend
- e) der/die Schatzmeister/in
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereines berechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
- Der Vorstand ist zuständig für die Umsetzung der sportlichen Ziele der Spielvereinigung 05/99
Bomber Bad Homburg e.V. und steckt die sportlichen Rahmenbedingungen ab.
- 11 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vertretung des Vereins nach innen und außen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Der Beirat hat bis zu 13 Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 12 Abteilungen des Vereins
- Zur besseren Koordination und einfacheren Verwaltung untergliedert der Verein seine verschiedenen Altersgruppen in Abteilungen.
- Die Abteilungen untergliedern sich in folgende Bereiche:
- a) Herrenfußball,
- b) Jugendfußball,
- Jede Abteilung gibt sich für Ihre interne Organisation eine Abteilungsordnung.
- Jede Abteilung hat einen Vorsitzenden und deren Vertreter zu wählen. Die Wahl muss vor der Jahreshauptversammlung im laufenden Geschäftsjahr erfolgen.
- Die Vorsitzenden der Abteilungen sind zugleich Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Sie vertreten die Anliegen Ihrer Abteilung gegenüber dem Vorstand.
- Die Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse werden den jeweiligen Abteilungen zugerechnet abzüglich eines vereinbarten Sockelbetrages der zur Zahlung der Grundkosten notwendig ist.
- Den Abteilungen des Vereins ist es gestattet Barkassen zur Erstattung laufender Spielbetriebskosten zu führen
- Jegliche Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind mit Belegen gegenüber der Hauptkasse alle drei Monate einzureichen, und vorher von dem Vorstandsmitgliedern oder dessen Vertreter dieser Abteilung vorgeprüft und gegenzuzeichnen,
- Die Abteilungen haben zum Ende eines Halbjahres einen Halbjahresbericht, rechtskräftig vom Ersteller unterzeichnet, der Hauptkasse einzureichen.
- Weitere Aufgaben der Abteilungsleiter werden in der Geschäftsordnung geregelt, die Teil der Vereinsordnung ist.
- 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
- Der Verein kann zur Ausführung seiner Amtsgeschäfte einen Geschäftsführer hauptamtlich, auf der Grundlage eines Dienst- und Arbeitsvertrages beschäftigen.
- Im Übrigen haben die Organmitglieder des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach
- 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Quartal nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstands wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, das dem / den Vorstand / Vorstandsmitgliedern für sein/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
- 14 Ordnungen
- Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die unter 1./2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
- 15 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Homburg vor der Höhe, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
- 16 Datenverarbeitung und Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, sowie dem bisherigen sportlichen Werdegang.
- Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich:
- a) der Verbesserung und Vereinfachung der sportlichen und organisatorischen Abläufe im Verein, sowie im Verhältnis zu den übergeordneten Verbänden gemäß § 3 Satzung.
- b) Der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Administrative, Vereinen und übergeordneten Verbänden gemäß § 3.
- c) der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen, Statistiken und Vereinsentwicklung.
- Als Mitglied des Landessportbundes Hessen (lsb-h), des Hessischen-Fußball-Verbandes (HFV) und den übergeordneten Verbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
- Um die Aktualität der gemäß Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitgliederverpflichtet, Veränderungen umgehend dem Vorstand oder einem vom Vorstand mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
- In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder, sowie außergewöhnliche sportliche Aktivitäten. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgerecht ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Beschlossen anlässlich der a. o. Mitgliederversammlung der SpVgg 05/99 Bad Homburg am 27.6.2012 mit Änderung der Mitgliederversammlung vom 19.12.2012
§ 1 Name, Sitz, Neutralität und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: FC Bomber Bad Homburg
2. Der Verein wurde am 07. Juni 1985 gegründet und hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.H.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg eingetragen.
4. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen.
5. Soweit in dieser Satzung die männliche Bezeichnung eines Amtes oder einer Organ- und Gremienfunktion gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint.
6. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und anderer Geselligkeiten, auch bei anderen Vereinen, durch die Beschaffung von Mittels im Sinne des § 58 Nr. 1 AO ( z.B. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen etc. ) für die Verwirklichung für steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigten Körperschaften.
Die Mittel sollen verwendet werden insbesondere für:
- Finanzierung/ Teilfinanzierung von Trainings.- und Wettkämpfen
- Anschaffung und Bereitstellung von Sportausrüstung und –geräten.
- Sonstige diesem Zweck dienende Maßnahmen und Beihilfen einschließlich der Förderung und Durchführung von (Trainings-)Veranstaltungen.
3. Desweiteren kann der Zweck des Vereins ( Förderungs des Sports und weiterer Geselligkeiten) auch unmittelbar selbst durch den Verein verwirklicht werden durch :
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei Fusssball
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen (z.B. von Turnieren und einer Fussballschule)
- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen
4. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51ff der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zuwendungen an die Verein, aus zweckgebundenen Mitteln der übergeordneten Landesverbände, einer anderen Einrichtung oder Behörde, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder von Organen oder von Organen eingesetzte Personen erhalten, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Organmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Organs, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen oder bereits getätigter Pflichtbeträge.
§ 4 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind: gelb/blau
§ 5 Mitgliedschaften des Vereins
1. Der Verein ist Mitglied im:
a) LandessportbundHessen(lsbh)
b) Hessischen-Fußball-Verband(HFV),
c) DerVereinerkenntdieSatzungenundOrdnungenderübergeordnetenVerbändegemäß
Nr. 1. als verbindlich an. Er regelt im Einklang mit Satzungen und Ordnungen dieser Verbände seine Angelegenheiten selbständig.
2. Der Verein hat das Recht auf Mitgliedschaft in anderen Institutionen, über die der Vorstand
§ 6 Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern.
2. Die Mitglieder des Vereins erkennen die Satzungen und Ordnungen und sonstigen Bestimmungen der übergeordneten Verbände gemäß § 5 Nr. 1 als verbindlich an.
Soweit nicht interne Vereinsangelegenheiten betroffen sind, überträgt der Verein die Ordnungsgewalt und mittelbare Mitgliedschaft seiner Mitglieder auf den HFV und die übergeordneten Verbände.
3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages.
4. Die Höhe der Beiträge sind in der Finanzordnung festgelegt.
5. Der Verein unterscheidet zwischen:
a) aktiverMitgliedschaft(aktiveSportler)
b) Familienmitgliedschaften(Familienmitglieder1.Grades)
c) MitgliedschaftzurFörderung(passiveMitglieder)
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, unterschriebener Aufnahmeantrag, der nicht elektronisch übermittelt werden darf, an den Vorstand zu richten.
2. Der Aufnahmeantrag hat folgende Informationen zu enthalten:
a) Name, Vorname
b) Geburtsdatum
c) Anschrift, Wohnort
d) Telefon (Festnetz + Mobil), E-Mail
3. Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein zeitnahes Passbild,
b) Einzugsermächtigung oder Zahlungserklärung,
c) für Mitglieder, die eine Erstmalige Spielerlaubnis beantragen ist die Kopie der Geburtsurkunde und ein Ärztliches Attest dem Antrag beizufügen.
4. Der Aufnahmeantrag ist, bei Jugendlichen unter 18 Jahren, von allen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen oder die Alleinvertretungsberechtigung vorzulegen.
5. Die unterzeichnenden gesetzlichen Vertreter erklären durch ihre Unterschrift, dass sie für den Mitgliedsbeitrag und dessen pünktliche Begleichung gesamtschuldnerisch haften.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
-Austritt aus dem Verein,
-Ausschluss aus dem Verein,
-Tod,
-Auflösung des Vereins.
2. Die automatisiert erfassten Daten des Mitglieds verbleiben 12 Monate nach dem ausscheiden in der Mitgliederdatei, sofern nicht noch Forderungen der Körperschaft gegenüber des Mitglieds bestehen, bevor sie gelöscht werden. Dieser Verbleib ist dem scheidenden Mitglied in der Austritt-/Ausschlussbescheinigung mitzuteilen.
§ 9 Austritt aus dem Verein
1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 10 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des FC Bomber Bad Homburg zuwiderhandelt oder ein anderer wichtiger Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere der Fall
a) Bei Handlungen, die dem Ansehen und den Zwecken des Vereins grob zuwiderlaufen,
b) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des Vereins und übergeordneter Verbände oder bei grober Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
2. Wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung nicht nachkommt.
3. Ein Mitglied kann wegen eines unsportlichen Verhaltens nach § 26 Abs. 4 ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Urteil des erweiterten Vorstandes.
4. Vor der Entscheidung zum Ausschluss ist dem betroffen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Die endgültige Ausschließung des Mitglieds obliegt der Mitgliederversammlung.
5. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
§ 11 Tod eines Vereinsmitgliedes
1. Beim Tod eines Mitgliedes, erlischt diese Mitgliedschaft sofort, ab dem Tag der Anzeige.
2. Über die Einforderung noch ausstehender Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehenden Beitragspflichten entscheidet der erweiterte Vorstand.
3. Abweichend zu § 8 Abs. 2 werden die Daten sofort gelöscht, wenn Beschluss nach § 11 Abs. 2 über sofortige Beendigung ergeht.
§ 12 Rechte der Mitglieder
1. Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen sowie an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
2. Jugendmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind voll Stimmberechtigt.
3. Alle Mitglieder haben das Recht auf Auskunft durch die zuständigen Vereinsorgane in allen sie betreffenden Angelegenheiten. In schwebenden Rechtsangelegenheiten dürfen von den Vereinsorganen nur Auskünfte über Verfahrensfragen erteilt werden.
§ 13 Allgemeine Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Finanzordnung ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge, Gebühren, Strafbeträge und sonstige Abgaben rechtzeitig zu entrichten.
3. Die Mitglieder die am Bankeinzugsverfahren teilnehmen sind verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen und Änderung der Bankverbindung dem Vorstand anzuzeigen. Für den Verein anfallende Gebühren wegen Nichtdeckung oder erloschenem Konto oder falscher Kontoverbindungen gehen zu Lasten des Mitgliedes. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld je Einzelfall verhängen.
4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, allen Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen werden, zu befolgen, insbesondere zu Auswahlspielen zur Verfügung zu stehen, Auskunft zu geben und auf Anordnung persönlich zu erscheinen.
5. Jedes Mitglied haftet auch für Geldstrafen, Ordnungsgelder und Kosten, die durch sein Verschulden, dem Verein zu Lasten getragen werden. Diese Haftung umfasst auch das Fehlverhalten von Personen, die nicht Vereinsmitglied sind und derer sich das Vereinsmitglied zur Durchführung seiner Aufgaben bedient.
6. Mitglieder, die trotz Aufforderung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb einer ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen, können vom Vorstand bis zur Erfüllung der Verpflichtung vom Vereinsbetrieb ausgeschlossen werden.
§ 14 Beitragspflichten
1. Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge, Gebühren und Umlagen. Diese sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 15 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) dieMitgliederversammlung,
b) derVorstand,
2. Der kann für den Verein für bestimmte Angelegenheiten, insbesondere für die laufenden Geschäfte des Spielbetriebes, Besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
3. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden in der Geschäftsordnung geregelt, welche nur von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand, § 26 BGB, geändert werden kann.
§ 16 Amtsdauer und Ausscheiden von Organmitgliedern
1. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Geschäftsjahre und beginnt mit der Annahme der Wahl.
2. Alle Wahlmitglieder eines Organs bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl oder kommissarischen Berufung im Amt. Diese Regelung gilt entsprechend für alle gewählten
Vereinsmitglieder. Die Regelungen zum Geschäftsführer bleiben hiervon unberührt.
3. Scheidet ein Organmitglied während der Amtsperiode aus oder erfolgt keine vollständige Bestellung durch das Bestellorgan, so kann für die verbleibende Amtsperiode eine kommissarische Berufung vorgenommen werden.
§ 17 Geschäftsführung der Vereinsorgane
1. Die Vereinsorgane sind verpflichtet, die Geschäfte unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen beschleunigt und sorgfältig nach Satzung und Ordnungen sowie den Beschlüssen der übergeordneten Organe zu erledigen. Sie sind ferner verpflichtet, über alles was ihnen amtlich zur Kenntnis gelangt, Stillschweigen zu bewahren, soweit eine Veröffentlichung nicht im allgemeinen Interesse liegt.
2. Die Mitglieder der Vereinsorgane erhalten einen Lichtbildausweis, der Eigentum des Vereins bleibt und zu freiem Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
3. Das Führen von Ämtern in Personalunion, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision oder Bündelung von Entscheidungsgewalt besteht, ist nicht zulässig.
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
1. Der Verein kann zur Ausführung seiner Amtsgeschäfte einen Geschäftsführer hauptamtlich, auf der Grundlage eines Dienst- und Arbeitsvertrages beschäftigen.
2. Im Übrigen haben die Organmitglieder des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und 3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Quartal nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
4. Einzelheiten regelt die Ausgaben- und Spesenordnung.
5. Anstelle der Inanspruchnahme des Aufwendungsersatzes kann der Verein seinen
Organmitgliedern die Ehrenamtspauschale zukommen lassen.
§ 19 Beschlussfassung, Wahlen und Protokollierung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine mindest Anzahl von Mitgliedern an der Versammlung ist nicht notwendig.
2. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; die Übertragung des Stimmrechts ist
4. Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Der Sitzungsleiter kann eine geheime Abstimmung anordnen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
5. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl offen per Handzeichen erfolgen.
6. Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit bei mehreren
Vorgeschlagenen von keinem erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Wählbar für eine Organfunktion des Vereins ist jede volljährige natürliche Person, sofern die
Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung trifft. Abwesende können gewählt werden, wenn sie Ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklären.
8. Alle Beschlüsse und Wahlen der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligenProtokollführer und vom Leiter der Versammlung zu Unterzeichnen.
9. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 20 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet
jährlich einmal im laufenden Geschäftsjahres statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung im schriftlicher Form einzuberufen.
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
4. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung durch Vereinsmedien oder durch Aushang bekannt gegeben. Hierbei reicht eine schlagwortartige Umschreibung der Beschlussgegenstände, bei Ankündigung von Satzungsänderungen die Bezeichnung der zu ändernden Satzungsbestimmung und deren Inhalt aus.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vertretenden Vorstandsmitglied, geleitet.
6. Bei Beschäftigung eines Geschäftsführers übernimmt dieser die Protokollführung und die Funktion des Wahlleiters.
7. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Prüfung der Anträge obliegt dem Vorstand.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Aushang und den Vereinsmedien zu veröffentlichen.
§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Es muss sie unverzüglich einberufen, wenn 1/10 der Stimmberechtigten die Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragen. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dürfen nur die Angelegenheiten behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
2. Bezüglich Form und Frist der Ladung und im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 22 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist:
a) Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über die Haushaltsplanung und Zuwendungen an die Organe und Ausschüsse für das folgende Geschäftsjahr.
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) Bestätigung oder Wahl der Abteilungsleiter, der Beiräte sowie des Jugendwartes.
f) Bestätigung oder Wahl von Besonderen Vertretern,
g) Wahl von je einem Kassenprüfer pro Abteilung, mindestens jedoch zwei,
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Ordnungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
j) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 23 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister/Kassenwart
2. Personalunion innerhalb des Vorstandes ist unzulässig.
3. Alle Mitglieder des Vorstandes sind zugleich Vorstand nach §26 BGB.
4. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 gemeinsam vertreten.
5. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
§ 24 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand leitet den Verein nach innen außen und führt die Rechtsgeschäfte.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung und die Geschäftsordnung ausdrücklich
einem anderen Organ übertragen sind. Es setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlungen um und verwaltet das Vereinsvermögen.
3. Der Vorstand hat das Recht, die Abteilungen, Beiräte und Ausschüsse bei Bedarf zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen.
4. Der Vorstand legt in der Geschäftsordnung fest, wie die internen Zuständigkeiten und Ressorts vergeben und wahrgenommen werden. Die Geschäftsordnung ist ein Teil der XXXXX.
§ 25 Geschäftsstelle
1. Die Geschäftsstelle kann durch den Vorstand zur Aufgabenerledigung, am Sitz des Vereins, einrichtet werden.
2. Die Geschäftsstelle wird von einem, vom Vorstand bestellten oder angestellten, Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer untersteht nur dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung.
3. Die Geschäftsstelle besorgt die Verwaltungsgeschäfte und erfüllt die sonstigen, ihr von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand übertragenen Aufgaben.
4. Sie ist Empfänger aller gegenüber dem Verein abzugebenden Erklärungen, soweit nicht Satzung und Ordnungen eine andere Regelung vorsehen.
§ 26 Verwarnungen und Strafen
1. Alle Formen des unsportlichen Verhaltens, wie nach Satzung und Ordnungen der übergeordneten Verbände geahndet, werden verfolgt.
2. Bei kleineren Vergehen kann vom zuständigen Abteilungsleiter eine Verwarnung ausgesprochen werden, die in den Daten des Mitglieds vermerkt wird und nach 1 Jahr wieder gelöscht wird. Kommt es in diesem Zeitraum zu einem weiteren Fehlverhalten, wird dieser Vorgang an den erweiterten Vorstand weitergeleitet.
3. Entscheidungen für Strafen werden vom erweiterten Vorstand getroffen.
4. Zur Ahndung von Verstößen können vom erweiterten Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Spielverbot
c) gemeinnützige Arbeit in der Abteilung
d) Aufenthaltsverbot (Trainer)
e) Sperre
f) Geldbuße
g) Amtsenthebung
h) Empfehlung zum Ausschluss
5. Erfolgt ein Urteil nach 4 h), so ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Mitgliedes ab dem
Zeitpunkt der Einleitung des Ausschlussverfahrens bis zur Abstimmung durch die Mitgliederversammlung. Offene Forderungen des Vereins und Pflichten des auszuschließenden Mitglied bleiben weiter bestehen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 27 Kassenprüfung
1. Zur Überprüfung der Geldflüsse des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer zu wählen.
2. Kassenprüfung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durchzuführen. Mitglieder eines Vereinsorgans können nicht Kassenprüfer sein.
3. Zu prüfen sind die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege, die Beitragszahlungen und der Jahresabschluss.
4. Die Prüfung der Kasse ist vom Kassenprüfer mit den geprüften Feststellungen schriftlich zu beurkunden und zu unterschreiben. Die Prüfdokumente gehen in die Jahresabschlussberichte der jeweiligen Abteilung und des Vorstandes mit ein.
§ 28 Datenverarbeitung und Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, sowie dem bisherigen sportlichen
2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich:
a) der Verbesserung und Vereinfachung der sportlichen und organisatorischen Abläufe im Verein, sowie im Verhältnis zu den übergeordneten Verbänden gemäß § 5 Satzung.
b) Der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Administrative, Vereinen und übergeordneten Verbänden gemäß § 5 Abs. 1.
c) der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen, Statistiken und Vereinsentwicklung.
3. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen (lsb-h), des Hessischen-Fußball-Verbandes
(HFV) und den übergeordneten Verbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
4. Um die Aktualität der gemäß Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Vorstand oder einem vom Vorstand mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
6. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder, sowie außergewöhnliche sportliche Aktivitäten.
Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgerecht ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
7. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 29 Haftungsausschluss
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb, durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen und sonstige Entscheidungen der Vereinsorgane, Abteilungen, Beiräten und Ausschüssen entstehen, haften der Verein und seine Funktionsträger nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerliches Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 30 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt bad Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke , insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 31 Inkrafttreten
1. Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.Dezember 2013.
beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister, beginnend mit dem 20.Dezember 2013 in Kraft.
2. Vorherige Satzungen verlieren mit der Eintragung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.